Produktsicherheit beim Online-Kauf: Diese Angaben muss jeder Shop machen (GPSR)
Veröffentlicht am 12.10.2026 · aktualisiert am 12.10.2026
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, kurz GPSR. Sie betrifft neue, gebrauchte und reparierte Verbraucherprodukte – und bringt beim Online-Kauf mehr Transparenz.
Diese Angaben müssen im Online-Angebot stehen
Wer Produkte online anbietet, muss gut sichtbar angeben (Art. 19 GPSR):
- Name oder Handelsmarke des Herstellers, seine Postanschrift und eine elektronische Kontaktadresse
- bei Herstellern außerhalb der EU: eine verantwortliche Person in der EU
- Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung
- Warn- und Sicherheitshinweise in leicht verständlicher Sprache
Unser Tipp: Fehlen diese Angaben bei einem Angebot – etwa bei sehr günstiger Ware von unbekannten Anbietern –, ist Vorsicht angebracht.
Ihre Rechte bei einem Rückruf
Wird ein gefährliches Produkt zurückgerufen, müssen Händler und Online-Marktplätze alle betroffenen Käufer, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich informieren. Die Abhilfe muss wirksam, kostenlos und zeitnah sein. In der Regel müssen Ihnen mindestens zwei dieser Möglichkeiten angeboten werden:
- Reparatur
- Ersatz
- Erstattung mindestens des gezahlten Preises
Nur wenn die anderen Möglichkeiten unmöglich oder unverhältnismäßig sind, darf es bei einer bleiben.
Und in Deutschland?
Das deutsche Produktsicherheitsgesetz wurde 2026 an die GPSR angepasst (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 29 vom 05.02.2026). Was Prüfzeichen wie CE und GS bedeuten, erklären wir im Beitrag Prüfsiegel erklärt.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und Angaben der Behörden.